nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 93 BayLTGeschO (Bayern) — Genehmigungsverfahren

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verfahren und Maßnahmen, die nicht nach § 92 allgemein genehmigt sind, bedürfen der besonderen Genehmigung des Landtags.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Immunitätsangelegenheit dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zu. Die Verfahrensweise ihrer Behandlung bestimmt der Ausschuss. Der Ausschuss gibt eine Beschlussempfehlung ab, ob die beantragte Aufhebung der Immunität genehmigt werden soll. Die Vollversammlung beschließt in ihrer nächsten Sitzung über die Aufhebung der Immunität.

---

Zitiervorschlag: § 93 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/93

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
