(1) Verfahren und Maßnahmen, die nicht nach § 92 allgemein genehmigt sind, bedürfen der besonderen Genehmigung des Landtags.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Immunitätsangelegenheit dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zu. Die Verfahrensweise ihrer Behandlung bestimmt der Ausschuss. Der Ausschuss gibt eine Beschlussempfehlung ab, ob die beantragte Aufhebung der Immunität genehmigt werden soll. Die Vollversammlung beschließt in ihrer nächsten Sitzung über die Aufhebung der Immunität.