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# § 91 BayLTGeschO (Bayern) — Beschluss der Vollversammlung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vollversammlung beschließt,

1. bei Verfahren des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, ob sich der Landtag am Verfahren beteiligt,

2. bei Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, ob der Landtag sich zur Sache äußert oder dem Verfahren beitritt.

(2) Beteiligt sich der Landtag nach Abs. 1 am Verfahren, so beschließt die Vollversammlung zugleich, ob sie die Verfassungsstreitigkeit für zulässig und begründet hält und bestimmt aus ihrer Mitte diejenigen Mitglieder des Landtags, die den Landtag vor dem Verfassungsgericht zu vertreten haben.

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Zitiervorschlag: § 91 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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