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# § 82 BayLTGeschO (Bayern) — Berichte der Ausschüsse an das Plenum

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Behandlung der Petitionen wird der Vollversammlung jeweils für die Hälfte der Wahldauer des Landtags mündlich berichtet. Der Bericht besteht aus einer Übersicht über die Themenbereiche der Petitionen und einer Darstellung über die Art ihrer Erledigung. Die Berichterstattung obliegt federführend der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden.

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Zitiervorschlag: § 82 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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