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§ 82 BayLTGeschO (Bayern) — Berichte der Ausschüsse an das Plenum

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Behandlung der Petitionen wird der Vollversammlung jeweils für die Hälfte der Wahldauer des Landtags mündlich berichtet. Der Bericht besteht aus einer Übersicht über die Themenbereiche der Petitionen und einer Darstellung über die Art ihrer Erledigung. Die Berichterstattung obliegt federführend der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden.