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# § 77 BayLTGeschO (Bayern) — Unzulässigkeit von Eingaben und Beschwerden

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Sachbehandlung von Petitionen unterbleibt wegen Unzulässigkeit, wenn

1. sie nicht eigenhändig in einer Form unterzeichnet sind, die die Urheberin oder den Urheber erkennen lässt,

2. sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten,

3. durch ihren Inhalt oder ihr Verlangen der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,

4. der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in der gleichen Legislaturperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.

(2) Eine Sachbehandlung von Petitionen kann unterbleiben, wenn

1. sie sich gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde richten, gegen die noch Rechtsbehelfe eingelegt werden können,

2. sie Sinnwidriges zum Gegenstand haben, unverständlich sind oder kein erkennbares Petitum enthalten,

3. der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in einer früheren Legislaturperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 77 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/77

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