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# § 57 BayLTGeschO (Bayern) — Unterbreitung und Beratung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Volksbegehren werden dem Landtag entsprechend dem Art. 74 BV und den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes unterbreitet.

(2) Volksbegehren sind wie Regierungsvorlagen, jedoch binnen dreier Monate nach Unterbreitung zu behandeln und, wenn sie der Landtag nicht unverändert annimmt, mit einem eigenen Gesetzentwurf oder ohne einen solchen der Staatsregierung so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Volksentscheid innerhalb von sechs Monaten nach der Unterbreitung stattfinden kann. Über einen aus der Mitte des Landtags eingebrachten Antrag, dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf im Sinn von Satz 1 vorzulegen, findet nur eine Lesung statt.

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Zitiervorschlag: § 57 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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