nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 42 BayLTGeschO (Bayern) — Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Wahlen gelten folgende Regeln:

1. Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied des Landtags gemacht werden.

2. Die Wahl findet geheim statt.

3. Für die Geheimhaltung ist durch Bereitstellung von Namenskarten und amtlichen Stimmzetteln Sorge zu tragen.

4. Es werden getrennte Urnen für die Namenskarten und für die Stimmzettel bereitgestellt.

5. Namenskarte und Stimmzettel sind im Beisein der oder des Stimmberechtigten von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts in die jeweilige Urne zu werfen.

(2) Die Vollversammlung kann von geheimer Wahl Abstand nehmen, es sei denn, ein Drittel der Mitglieder widerspricht. Begründung sowie Aussprache zu einem Wahlvorschlag finden statt, wenn zwei Fraktionen dies beantragen oder die Vollversammlung dies beschließt.

(3) Die Wahl erfolgt durch eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung des Stimmzettels.

---

Zitiervorschlag: § 42 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/42

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
