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# § 38 BayLTGeschO (Bayern) — Bildung und Verfahren

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Vorbereitung der Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bildet der Landtag gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) eine ständige Kommission. Diese besteht aus der oder dem Vorsitzenden und neun Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen sowie der doppelten Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, wobei Stellvertretung innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig ist. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags oder im Verhinderungsfall eine oder einer der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. Die Aufteilung der Mitglieder auf die Fraktionen erfolgt mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden gemäß dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Fraktionen, auf die danach kein Sitz entfällt, erhalten einen zusätzlichen Sitz. Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, so weit in Art. 4 Abs. 1 VfGHG nichts anderes geregelt ist.

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Zitiervorschlag: § 38 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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