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# § 37a BayLTGeschO (Bayern) — G 10-Kommission

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag bestellt nach den Vorschriften des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz eine G 10-Kommission. Die oder der Vorsitzende, die oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss, sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der stärksten Fraktion bestellt. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der Fraktion bzw. der Fraktionen bestellt, die die Staatsregierung stützt bzw. stützen. Eine weitere Beisitzerin oder ein weiterer Beisitzer sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der Fraktionen bestimmt, die nicht die Staatsregierung stützen. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag der Oppositionsfraktionen nicht zustande, so gilt die Kandidatin oder der Kandidat als vorgeschlagen, die oder der von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags vorgeschlagen wurde.

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Zitiervorschlag: § 37a BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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