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§ 37 BayLTGeschO (Bayern) — Parlamentarisches Kontrollgremium

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag wählt ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) nach den Vorschriften des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes (PKGG). Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, so weit im Gesetz und in der Geschäftsordnung des PKG nichts anderes geregelt ist.