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# § 35 BayLTGeschO (Bayern) — Entschädigung der Mitglieder

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder der Enquete-Kommission, die nicht dem Landtag angehören, erhalten eine pauschale Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes. Die Höhe der Grundentschädigung und des Sitzungsgeldes wird jeweils vom Präsidium des Landtags festgesetzt. Für die Mitglieder des Landtags gelten die Bestimmungen des Bayerischen Abgeordnetengesetzes, insbesondere Art. 6 und 7 BayAbgG; Art. 7 BayAbgG gilt nicht, wenn ein Mitglied der Enquete-Kommission durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird. Die von der Enquete-Kommission beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Personen werden entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entschädigt.

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Zitiervorschlag: § 35 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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