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# § 31 BayLTGeschO (Bayern) — Einsetzung und Aufgaben

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaats Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen, der neben Mitgliedern des Landtags auch andere Personen, die nicht Mitglieder des Landtags sind, angehören können. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist der Landtag dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen und soll ein zeitliches Ziel für den Abschluss der Arbeiten vorgeben.

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Zitiervorschlag: § 31 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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