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§ 3 BayLTGeschO (Bayern) — Auflösung und Abberufung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag kann gemäß Art. 18 BV aufgelöst bzw. abberufen werden.