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# § 29 BayLTGeschO (Bayern) — Stellvertretung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Ausschüssen und Unterausschüssen ist Stellvertretung innerhalb der Fraktionen unbeschränkt und jederzeit zulässig. Die Stellvertretung und deren Wechsel sollen der oder dem Vorsitzenden mitgeteilt werden.

(2) Ist ein Unterausschuss eingesetzt, so kann der Landtag auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags sowie auf Antrag des Unterausschusses beschließen, dass die Vertretung im Unterausschuss nur von einer oder einem durch die Fraktionen zu benennenden ständigen Stellvertreterin oder Stellvertreter wahrgenommen werden kann. Ein Ersatz dieser ständigen Stellvertreterin oder dieses ständigen Stellvertreters ist nur aus triftigen Gründen möglich und bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.

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Zitiervorschlag: § 29 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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