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# § 21 BayLTGeschO (Bayern) — Mitgliederzahl und Zusammensetzung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliederzahl des Zwischenausschusses bestimmt der Landtag. Der Landtag bestellt einmalig die Mitglieder des Zwischenausschusses und die gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern nach dem Vorschlag der Fraktionen. Stellvertretung ist innerhalb der für die Fraktionen bestellten Stellvertreterinnen und Stellvertreter unbeschränkt und jederzeit zulässig. Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter genießen die Rechte der Art. 27 mit 31 BV.

(2) Die Zusammensetzung des Zwischenausschusses regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren); jede Fraktion muss im Zwischenausschuss vertreten sein.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Landtags können nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein (Art. 44 Abs. 3 BV).

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Zitiervorschlag: § 21 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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