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# § 2 BayLTGeschO (Bayern) — Konstituierung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Landtags werden von der bisherigen Präsidentin oder vom bisherigen Präsidenten zu der ersten Sitzung durch eine jedem Mitglied zuzustellende Ladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ihr Zweck ist die Wahl des Präsidiums. Diese Sitzung findet spätestens am 22. Tag nach der Wahl statt.

(2) Den Vorsitz führt das am längsten dem Bayerischen Landtag angehörende Mitglied; falls dieses ablehnt oder verhindert ist, das Mitglied, das an Zugehörigkeitsjahren am nächsten kommt und hierzu bereit ist (Alterspräsidentin oder Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt die zwei jüngsten Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder vorläufigen Schriftführern. Hierauf lässt sie oder er die Namen der Mitglieder des Landtags aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit des Hauses fest und lässt die Präsidentin oder den Präsidenten wählen.

(3) Anträge auf Vertagung der Sitzung sind unzulässig. Unterbrechungen dürfen insgesamt 24 Stunden nicht überschreiten.

(4) Der Landtag stellt in seiner konstituierenden Sitzung jeweils fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Legislaturperiode übernommen wird.

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Zitiervorschlag: § 2 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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