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§ 194 BayLTGeschO (Bayern) — Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die während einer Sitzung auftauchenden Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet in der Vollversammlung die Präsidentin oder der Präsident, im Ausschuss die oder der Ausschussvorsitzende. Solche Zweifel gelten als gegeben, wenn ein Mitglied des Landtags sie behauptet. Widersprechen in der Vollversammlung eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags, so entscheidet die Vollversammlung. Widerspricht im Ausschuss eine Fraktion oder ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses, so entscheidet der Ausschuss. Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Ausschussvorsitzende hat durch ausdrückliche Frage Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.