nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 162 BayLTGeschO (Bayern) — Zwischenfragen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwischenfragen sind erst gestattet, nachdem die oder der Vorsitzende die Aussprache zu einem Beratungsgegenstand eröffnet hat. Wenn die oder der Vorsitzende die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.

(2) Auf Befragen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden kann die Rednerin oder der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.

(3) Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. Zu Ausführungen der Rednerin oder des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll die oder der Vorsitzende nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

---

Zitiervorschlag: § 162 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/162

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
