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# § 151 BayLTGeschO (Bayern) — Entscheidungskompetenz des federführenden Ausschusses in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der federführende Ausschuss entscheidet in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrates vorläufig anstelle der Vollversammlung über eine Stellungnahme des Landtags. Die Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags innerhalb einer Arbeitswoche nach der Beschlussfassung, jedoch spätestens bis zum Tag der abschließenden Behandlung im Bundesrat beantragen, die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Ältestenrat festgelegten Jahresplan von der Vollversammlung nicht mehr rechtzeitig vor der abschließenden Behandlung im Bundesrat (Art. 76 und Art. 77 des Grundgesetzes) beschlossen werden könnte.

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Zitiervorschlag: § 151 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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