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# § 148 BayLTGeschO (Bayern) — Federführung und Mitberatung in Haushaltsangelegenheiten

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Federführender Ausschuss für das Finanzausgleichsgesetz, hierzu vorgelegte Änderungsgesetze und den Staatshaushalt ist der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen. Das Finanzausgleichsgesetz und hierzu vorgelegte Änderungsgesetze werden im Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport mitberaten. Eine Mitberatung dieser Gesetze sowie des Staatshaushalts durch andere Fachausschüsse erfolgt nicht. Haushaltswirksame Angelegenheiten sind vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen, so weit er nicht federführend ist, mitzuberaten. Soweit er mitberatend tätig ist, nimmt er gegenüber dem federführenden Ausschuss hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem geltenden Haushalt und künftigen Haushalten Stellung.

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Zitiervorschlag: § 148 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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