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# § 146 BayLTGeschO (Bayern) — Mitberatung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Zustandekommen einer vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss können andere Ausschüsse („mitberatende Ausschüsse“) binnen vier Arbeitswochen den Gegenstand beraten und dem federführenden Ausschuss gegenüber eine Stellungnahme abgeben. Eine Mitberatung erfolgt nur, wenn sie binnen zwei Arbeitswochen nach dem Zustandekommen der vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss von der oder dem (stellvertretenden) Vorsitzenden des mitberatenden Ausschusses, von den Antragstellerinnen oder Antragstellern oder einer Fraktion dem Landtagsamt schriftlich angezeigt wird. Die jeweilige Frist beginnt mit dem Ablauf der Arbeitswoche, in der die vorläufige Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu Stande gekommen ist. Bei der Fristberechnung gelten Informationswochen nicht als Arbeitswochen.

(2) Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse kann von der oder dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden verlängert oder verkürzt werden. Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der federführende Ausschuss.

(3) Die Beratungen und die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sollen sich in der Regel nur auf Gesichtspunkte des eigenen Zuständigkeitsbereichs beziehen.

(4) Empfiehlt der federführende Ausschuss dem Landtag mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, die Erledigung des Beratungsgegenstandes festzustellen, findet keine Mitberatung statt.

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Zitiervorschlag: § 146 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/146

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