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# § 140a BayLTGeschO (Bayern) — Zuschaltung per Videokonferenztechnik

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An Sitzungen des Ausschusses können

1. Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten,

2. Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung oder ihrer nachgeordneten Behörden,

3. Vertreterinnen und Vertreter des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, des Landesamts für Datenschutzaufsicht und des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz,

4. Sachverständige,

5. Mitglieder des Vereins „Bayerische Landtagspresse – Landespressekonferenz Bayern e. V. (BLPK)“,

6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts sowie

7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen

durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. Dies gilt auch für anzuhörende Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 BayPetG, sofern diesen eine Anreise in den Landtag aus in ihrer Person liegenden, schwerwiegenden Gründen nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen möglich ist. Die Zuschaltung zu nicht öffentlichen Sitzungen erfolgt nur für die Personen, die zur Teilnahme berechtigt sind.

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Zitiervorschlag: § 140a BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/140a

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