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§ 120 BayLTGeschO (Bayern) — Folgen des Sitzungsausschlusses

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit nach § 117 ein Mitglied des Landtags aus einer oder mehreren Sitzungen der Vollversammlung ausgeschlossen worden ist, ruhen während der Zeit des Ausschlusses seine Rechte als Mitglied des Landtags innerhalb des Hauses mit Ausnahme des Rechts der Teilnahme an Sitzungen seiner Fraktion und deren Gremien. Das Ruhen gilt auch für Sitzungen, die außerhalb des Hauses stattfinden.

(2) Das betroffene Mitglied gilt nicht als entschuldigt. Eine Kürzung der Kostenpauschale nach Art. 7 BayAbgG bleibt unberührt.