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# § 112 BayLTGeschO (Bayern) — Persönliche Erklärung zur Aussprache

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu einer Erklärung zur Aussprache von höchstens fünf Minuten wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. Die Rednerin oder der Redner darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen sie oder ihn geführt wurden oder eigene Ausführungen berichtigen. Sie oder er darf nicht zur Sache selbst sprechen und keine Anträge mit dieser Erklärung verbinden. Zur Gegenrede kann einem Mitglied des Landtags das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer das Wort zur Gegenrede erhält. Die Vollversammlung kann hierzu auch mehrere Rednerinnen und Redner zulassen.

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Zitiervorschlag: § 112 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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