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# § 111 BayLTGeschO (Bayern) — Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. Wenn die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.

(2) Auf Befragen durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann die Rednerin oder der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.

(3) Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. Zu Ausführungen der Rednerin oder des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll die Präsidentin oder der Präsident nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

(4) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung pro Fraktion von höchstens einer Minute erteilen. Zwischenbemerkungen sind bis zum Schluss des Debattenbeitrags anzumelden. Jeder Fraktion stehen pro Beratungsgegenstand, bei zur Beratung im Plenum eingereichten Dringlichkeitsanträgen pro Dringlichkeitsantrag, drei Zwischenbemerkungen zu. Auf jede Zwischenbemerkung darf die Rednerin oder der Redner jeweils bis zu einer Minute antworten. Eine Anrechnung der Rededauer auf die Fraktionsredezeiten entfällt. Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind sowohl zu einer Zwischenbemerkung selbst als auch zu ihrer Beantwortung unzulässig. Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Rednerinnen oder Rednern der eigenen Fraktion sind ebenfalls unzulässig; die Möglichkeit von Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Mitgliedern der Staatsregierung bleibt hiervon für alle Fraktionen unberührt.

(5) Für Zwischenfragen an die Rednerin oder den Redner und für Zwischenbemerkungen in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Landtags nicht vom Redepult, sondern über die Saalmikrofone zu Wort.

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Zitiervorschlag: § 111 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/111

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