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§ 109 BayLTGeschO (Bayern) — Art der Rede

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rednerinnen und Redner sprechen grundsätzlich im freien Vortrag vom Redepult aus. Mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten kann auch vom Platz aus gesprochen werden. Sie können Notizen zur Stützung des Gedächtnisses benützen. Mitgliedern der Staatsregierung und ihren Bevollmächtigten sowie den Berichterstatterinnen und Berichterstattern ist das wörtliche Ablesen erlaubt.

(2) Darüber hinaus dürfen weitere Hilfsmittel ohne Zustimmung des Ältestenrates in der Vollversammlung nicht benützt werden. Der Antrag auf Benützung eines Hilfsmittels muss so rechtzeitig gestellt werden, dass dadurch der Ablauf der Sitzung nicht gestört wird. Der Ältestenrat kann seine Zustimmung an zeitliche und sachliche Bedingungen knüpfen. Seine Entscheidung ist endgültig. Die Kosten trägt derjenige, der sich des weiteren Hilfsmittels bedient.