(1) Wortmeldungen von Mitgliedern des Landtags zur Geschäftsordnung sind an die Vorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 2 nicht gebunden. Sie können auch durch Zurufe zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident muss das Wort unverzüglich erteilen. Eine Geschäftsordnungsmeldung während einer Rede kommt unmittelbar nach der Rede zum Aufruf.
(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.
(4) Zu der Wortmeldung erhält, sofern die Vollversammlung nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. Die Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners ist insoweit auf höchstens fünf Minuten beschränkt. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer das Wort zur Gegenrede erhält.