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# § 105 BayLTGeschO (Bayern) — Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann seinen Platz in der Redeliste an ein anderes Mitglied des Landtags abtreten.

(2) Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet. Die Zurückziehung der Wortmeldung erfolgt gegenüber der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

(3) Befindet sich eine Rednerin oder ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt diese Wortmeldung. Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.

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Zitiervorschlag: § 105 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/105

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