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# § 103 BayLTGeschO (Bayern) — Berichterstattung über die Ausschussberatungen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundsätzlich findet in der Vollversammlung eine Berichterstattung über die Beratungen in den Ausschüssen nicht statt. Sofern eine Fraktion dies verlangt, wird in der Vollversammlung zu

1. Petitionen,

2. Verfassungsstreitigkeiten,

3. Wahlprüfungen,

4. Untersuchungsausschussberichten,

5. Haushaltsgesetzen (einschließlich Finanzausgleichsänderungsgesetzen) und

6. Anträgen im Zusammenhang mit der Entlastung von Staatsregierung und Bayerischem Obersten Rechnungshof

mündlich berichtet. Der Bericht besteht in einer unparteiischen kurzen Zusammenfassung der im Protokoll der Ausschusssitzungen wiedergegebenen Ansichten und Anträge des Ausschusses. Verschiedenartige Meinungen der Ausschussmitglieder muss er erkennen lassen.

(2) Die Berichterstattung obliegt den gemäß § 154 von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden ernannten Berichterstatterinnen und Berichterstattern. Der Ausschuss kann eine andere Regelung treffen.

(3) Ein Ausschussmitglied, das bei der Abstimmung gegen die Mehrheit gestimmt hat, kann die Berichterstattung in der Vollversammlung ablehnen. In diesem Fall bestimmt die oder der Ausschussvorsitzende die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für die Vollversammlung.

(4) Bei Verhinderung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters in der Vollversammlung kann die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Ausschussmitglied mit der Berichterstattung beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 103 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/103

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