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# § 5 BayLStiftErrG (Bayern)

Gesetz über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftung kann eine Personenvereinigung von Förderern der Stiftungszwecke derart angegliedert werden, daß die Personenvereinigung an der künftigen Verwaltung der Stiftung beteiligt wird. Den Mitgliedern der Personenvereinigung kann die Benutzung der Stiftungseinrichtungen und die Teilnahme an Darbietungen oder Veranstaltungen der Stiftung erleichtert werden, wenn die Personenvereinigung satzungsgemäß ihren Mitgliedern die Förderung der Stiftungszwecke durch Beitragsleistung oder persönliche Betätigung zur Pflicht macht.

(2) Die Satzung der Personenvereinigung bedarf der Genehmigung der Stiftungsverwaltung.

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Zitiervorschlag: § 5 BayLStiftErrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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