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# § 2 BayLStiftErrG (Bayern)

Gesetz über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zweck dieser Stiftung ist:

1. die durch den Vertrag mit dem Herzog vom 7. Juni 1919 (Gesetzsammlung 1919 Nr. 26) dem Coburger Land zur Verfügung stehenden Sammlungen und Einrichtungen zu erhalten, zu verschönen und zu vermehren und sie der Volkswohlfahrt und Volksbildung zu Gunsten aller Kreise der Bevölkerung nutzbar zu machen;

2. Kunst, Wissenschaft und Gewerbe, soweit ein höheres Interesse obwaltet, zu pflegen und zu unterstützen;

3. Bau-, Kunst- und Naturdenkmäler, sowie landschaftliche Schönheiten zu erhalten und zu pflegen;

4. Kunstgegenstände, Altertümer und Sammlungen von wissenschaftlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert zu erhalten und zu erwerben;

5. alle Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern und sie anzuregen, die darauf abzielen, die natürlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Landes in Gegenwart und Vergangenheit zu erforschen und zu bearbeiten, an den Ergebnissen dieser Bearbeitung weiteste Teile des Volks teilnehmen zu lassen und in der Bevölkerung, namentlich bei der heranwachsenden Jugend, den Sinn für die Eigentümlichkeiten der Heimat und ihre Schönheit anzuregen und wachzuhalten;

6. überhaupt die Volksbildung und Volkswohlfahrt zu fördern.

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Zitiervorschlag: § 2 BayLStiftErrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStiftErrG/2

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