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# § 8 BayLStS (Bayern) — Aufgaben des Stiftungsrats

Satzung der Bayerischen Landesstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über

1. die Aufstellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans, der Stiftungsrechnung und der Vermögensübersicht,

2. die Entlastung des Vorstands,

3. die Bestimmung des Abschlussprüfers für die Stiftungsrechnung,

4. die Wahl eines weiteren stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Stiftungsrats,

5. die Bildung von Ausschüssen des Stiftungsrats,

6. den Erlass von Richtlinien für die Geschäftsführung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe von Fördermitteln der Stiftung; Art. 44 Abs. 1 Satz 4 BayHO gilt mit der Maßgabe, dass entsprechende Richtlinien das Einvernehmen des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums bedürfen,

7. die Einstellung von Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

(2) Der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf der Stiftungsvorstand für

1. die Aufstellung und Änderung seiner Geschäftsordnung,

2. die Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung,

3. Umschichtungen im Vermögen der Stiftung, wenn sie von den Vorgaben des Stiftungsrats abweichen, und

4. die Einstellung von Arbeitnehmern der Stiftung ab Entgeltgruppe 9 TV-L; Abs. 1 Nr. 7 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 8 BayLStS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/8

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