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# § 7 BayLStS (Bayern) — Geschäftsgang des Stiftungsrats

Satzung der Bayerischen Landesstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des vorsitzenden Mitglieds oder, im Fall seiner Verhinderung, des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds zusammen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragen.

(2) Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen soll. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und dem vom Stiftungsrat bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zur Fertigung der Niederschrift können Hilfskräfte beigezogen werden.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(4) Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

(5) Der Stiftungsrat kann die Anwesenheit der Mitglieder des Vorstands und die Erteilung von Auskünften verlangen. Die Mitglieder des Vorstands sowie ein Vertreter der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Der Stiftungsrat soll vor der Entscheidung über Anträge auf Zuwendung von Fördermitteln eine Stellungnahme des für das zu fördernde Vorhaben zuständigen Staatsministeriums einholen.

(7) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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Zitiervorschlag: § 7 BayLStS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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