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# Art 8 BayLStG (Bayern) — Stiftungsrat

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der Stiftung zu überwachen. Er erledigt die einmaligen Angelegenheiten der Stiftung. Ihm obliegt insbesondere die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus

1. dem Ministerpräsidenten,

2. dem Staatsminister der Finanzen und für Heimat,

3. sieben Vertretern des Landtags,

4. je einem Vertreter der Staatsministerien

a) des Innern, für Sport und Integration,

b) für Wissenschaft und Kunst,

c) für Familie, Arbeit und Soziales,

d) für Gesundheit, Pflege und Prävention,

5. zwei auf dem Gebiet der Finanz- und Vermögensverwaltung fachkundigen nichtstaatlichen Vertretern.

(3) Die Vertreter des Landtags werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Ihre Amtsdauer endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden. Nachnominierungen gehen nicht über den Zeitraum der ursprünglichen Bestellung hinaus. Das Vorschlagsrecht für die Vertreter des Landtags steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu. Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers findet Anwendung.

(4) Die Mitglieder unter Absatz 2 Nr. 4 werden von den Ministerien, die durch sie vertreten werden, vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei Staatsbeamten endet die Amtsdauer vorzeitig bei Wechsel der Behörde oder Beendigung des Dienstverhältnisses.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 werden vom Stiftungsrat vorgeschlagen und vom Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(6) Für die Mitglieder des Stiftungsrats können Stellvertreter bestimmt werden; die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.

(7) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Ministerpräsident, erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsminister der Finanzen und für Heimat; ein weiterer Stellvertreter wird aus der Mitte des Stiftungsrats gewählt.

(8) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 sind von der Abstimmung über den Vorschlag gemäß Abs. 5 ausgeschlossen.

(9) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe vergütet werden.

[Amtl. Anm.:] BayRS 282-2-10-1-F

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Zitiervorschlag: Art 8 BayLStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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