Auf Grund des Art. 12 des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 12 des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: