nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 BayLRAuszGAV (Bayern)

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bayerische Rettungsmedaille und die Silbermedaille der öffentlichen Belobigung werden am weiß-blauen Band auf der linken oberen Brustseite getragen.