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# Art 2 BayLPflGG (Bayern) — Berechtigte

Bayerisches Landespflegegeldgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anspruch auf Landespflegegeld für das jeweilige Pflegegeldjahr hat, wer

1. den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes (BMG) entsprechend mit seiner alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet ist und

2. nachweist, dass er an mindestens einem Tag des Pflegegeldjahres in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig war.

Maßgeblich für die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Pflegegeldjahres.

(2) Pflegegeldjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

(3) Landespflegegeld wird nur gewährt, wenn die Pflegebedürftigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der Pflegekasse oder von einem Versicherungsunternehmen, das eine private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, nach § 18 SGB XI oder von einem Träger der Sozialhilfe nach § 62 SGB XII festgestellt ist.

(4) Das Landespflegegeld beträgt 500 € pro Pflegegeldjahr. Es wird bis zum 31. Januar des auf das Pflegegeldjahr folgenden Kalenderjahres auf ein Konto des Antragstellers überwiesen. Der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht abtretbar, nicht pfändbar und nicht vererblich. Das Landespflegegeld ist kein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Erhält der Rechtsnachfolger des Leistungsempfängers die Leistung innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des Leistungsempfängers, so ist seitens der zuständigen Behörde von einer Rückforderung abzusehen.

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Zitiervorschlag: Art 2 BayLPflGG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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