nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 25 BayLGAendV2 (Bayern)

Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Bezirks-, Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das bisherige Recht tritt außer Kraft.

(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.

(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarung, die der Genehmigung der zuständigen Regierung und des zuständigen Regierungspräsidiums bedarf. Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die aufgenommenen Gebiete die zuständige Regierung und das zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit den beteiligten Gebietskörperschaften.

---

Zitiervorschlag: Art 25 BayLGAendV2 (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLGAendV2/25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
