Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Art. 1 bis 8 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
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Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Art. 1 bis 8 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.