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Art. 9 BayLErzGG (Bayern) — Rechtsweg

Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

Landesrecht Bayern

Historische Fassung: Stand 25.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Art. 1 bis 8 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.