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# Art 23 BayLBG (Bayern) — Besondere Bestimmungen für nachträgliche Erweiterungen des Studiums

Bayerisches Lehrerbildungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Befähigung für ein Lehramt erworben hat, kann für ein die Erweiterung nach Art. 14 bis 19 begründendes Fachgebiet zur Ersten Lehramtsprüfung in besonderen Fällen auch dann zugelassen werden, wenn er die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung durch Studien im Zusammenhang mit geeigneten Einrichtungen der Lehrerweiterbildung nachweist.

(2) Die nachträgliche Erweiterung kann im übrigen in der Form eines Hochschulstudiums, insbesondere auch in der Form des weiterbildenden Studiums und/oder des Fernstudiums, erfolgen.

(3) Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen sowie Art, Umfang und Dauer der erforderlichen Vorbildung nach den Absätzen 1 und 2.

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Zitiervorschlag: Art 23 BayLBG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/23

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