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# Art 2 BayLArztG (Bayern) — Vertragsstrafe

Bayerisches Land- und Amtsarztgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 1 zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 € für den Fall, dass sie einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen. Das Landesamt kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 1 einen Aufschub gewähren oder auf die Vertragsstrafe gemäß Satz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde.

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Zitiervorschlag: Art 2 BayLArztG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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