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Art 2 BayLArztG (Bayern) — Vertragsstrafe

Bayerisches Land- und Amtsarztgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 1 zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 € für den Fall, dass sie einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen. Das Landesamt kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 1 einen Aufschub gewähren oder auf die Vertragsstrafe gemäß Satz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde.