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Art 5 BayL2305_VerkVwAbk (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Landesstraße 2305 (Teilstück zwischen Niedersteinbach und Michelbach)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1975 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.