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Art 7 BayKrG (Bayern) — Bayerischer Krankenhausplanungsausschuss

Bayerisches Krankenhausgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Mitwirkung der Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 KHG wird bei der Krankenhausplanungsbehörde der Bayerische Krankenhausplanungsausschuss gebildet. Er umfasst folgende Mitglieder:

1. Bayerische Krankenhausgesellschaft,

2. Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,

3. Bayerischer Gemeindetag,

4. Bayerischer Städtetag,

5. Bayerischer Landkreistag,

6. Bayerischer Bezirketag,

7. Freie Wohlfahrtspflege Bayern,

8. Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e. V.,

9. Landesausschuss Bayern des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,

10. Bayerische Landesärztekammer.

(2) Mit den Mitgliedern sind bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Regelungen anzustreben.

(3) Jedes der in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder benennt der Krankenhausplanungsbehörde zwei Personen zur ständigen Vertretung. An den Sitzungen können die betroffenen Staatsministerien teilnehmen. Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium).