nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 30 BayKrG (Bayern) — Übergangsbestimmung

Bayerisches Krankenhausgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Krankenhäusern, die vor dem 1. Mai 2025 vollständig aus dem Krankenhausplan ausgeschieden sind, wird Art. 15 Abs. 4 in der am 30. April 2025 geltenden Fassung weiterhin angewandt, sofern der Krankenhausträger dies beantragt.