Für die Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser gelten die Vorschriften des Kommunalrechts. Art. 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 83 Abs. 2 der Landkreisordnung sowie Art. 81 Abs. 2 Bezirksordnung gelten nicht für Unternehmen zum Betrieb von Krankenhäusern.