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# Art 22 BayKrG (Bayern) — Zuständigkeiten

Bayerisches Krankenhausgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium ist zuständig für

1. die Krankenhausplanung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz sowie nach dem Dritten und Vierten Abschnitt des Vierten Kapitels SGB V,

2. das Pflegesatzrecht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, den darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere der Bundespflegesatzverordnung und nach dem Krankenhausentgeltgesetz,

3. die Krankenhausförderung nach Art. 11 Abs. 2 (fachliches Prüfungsverfahren), Art. 20 Abs. 2 (Feststellung des Trägerwechsels) und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Zustimmung zur Übertragung von Krankenhauseinrichtungen).

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ist zuständig für die Bewilligung von Fördermitteln nach diesem Gesetz. Es ist zugleich zuständig für die Krankenhausförderung nach Art. 11 Abs. 3 (Bewilligungsverfahren), Art. 13 (Nutzungsförderung), Art. 18 Abs. 3 (Absicherung), Art. 19 (Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln), Art. 20 Abs. 1 (Widerrufsverzicht beim Trägerwechsel) und Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung).

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die Genehmigung der Kündigung von Einrichtungen im Sinn von § 108 Nr. 1 SGB V nach § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V.

(4) Der Krankenhausplan einschließlich der dazugehörigen Fachprogramme wird vom Staatsministerium unter Mitwirkung der Beteiligten nach Art. 7 und im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgestellt und fortgeschrieben. Das Jahreskrankenhausbauprogramm wird gemeinsam vom Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgestellt.

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Zitiervorschlag: Art 22 BayKrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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