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# Art 20 BayKrG (Bayern) — Trägerwechsel

Bayerisches Krankenhausgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wechselt der Träger eines Krankenhauses, ist vom Widerruf der Förderbescheide abzusehen, wenn

1. die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 vorliegen,

2. der bisherige Krankenhausträger die gewährten Fördermittel auf den neuen Krankenhausträger überträgt,

3. der neue Krankenhausträger durch Erklärung in Textform gegenüber dem Freistaat Bayern sämtliche bisherigen Förderbescheide sowie die mit der Förderung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen anerkennt und

4. sichergestellt ist, dass mögliche Rückforderungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz ausreichend gesichert sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wird das Verbleiben des Krankenhauses unter neuer Trägerschaft im Krankenhausplan festgestellt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn und soweit ein Krankenhausträger von einem anderen Krankenhausträger den Betrieb einer abtrennbaren akutstationären Versorgungseinrichtung einschließlich der geförderten Anlagegüter übernimmt und am bisherigen Standort als separates Krankenhaus oder unter Eingliederung in sein bestehendes Krankenhaus weiterbetreibt.

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Zitiervorschlag: Art 20 BayKrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/20

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