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# Art 15 BayKrG (Bayern) — Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen

Bayerisches Krankenhausgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat ein Krankenhausträger vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehen aufgenommen, so werden auf seinen Antrag die seit der Aufnahme in den Krankenhausplan entstehenden Lasten des Schuldendienstes gefördert, soweit die Inanspruchnahme der Darlehen bei zumutbarem Einsatz des Vermögens des Krankenhausträgers oder anderer Personen im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Satz 4 notwendig war. Es sind nur Kosten zu berücksichtigen, von denen der Träger nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für ein leistungsfähiges und wirtschaftliches Krankenhaus erforderlich waren.

(2) Abs. 1 gilt auch für einzelne Gebäude von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern, wenn diese erstmals einer bedarfsgerechten Nutzung für die stationäre Versorgung zugeführt werden und die Förderung der betreffenden Lasten aus Investitionsdarlehen wirtschaftlicher als eine Förderung nach Art. 11 ist. Art. 11 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(3) Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Krankenhausträger macht glaubhaft, dass die Ablösung zwingend geboten war. Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung.

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Zitiervorschlag: Art 15 BayKrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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